Schulbegleitung
Aufgaben eines Schulbegleiters
Bei der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung existieren innerhalb der Schule im Einzelfall Barrieren. Diese können im Bereich des Personals, der baulichen Gegebenheiten, der Raumausstattung sowie der organisatorischen und finanziellen Belange liegen. Um den Schulbesuch – ganz besonders im Hinblick auf den gemeinsamen Unterricht – gewährleisten zu können, sind Kinder und Jugendliche mit Behinderung bei der Teilnahme am Schulunterricht im Einzelfall auf zusätzliche Hilfe angewiesen. Die Begleitung des Kindes oder Jugendlichen umfasst je nach individuellem Bedarf bestimmte Zeitpunkte bzw. Aktivitäten des Schultages. Hierzu können die gesamte Unterrichts- und Pausenzeit, die Begleitung im Hort und auf dem Schulweg sowie bei Schulfreizeiten zählen. Hierbei handelt es sich um Unterstützungsleistungen, die nachweislich nicht in das Aufgabengebiet von Schule und Schulträger fallen und zumeist von Schulbegleitern übernommen werden. Praktisch bedeutet dies, dass er die intensive Begleitung des Kindes in der Schule übernimmt, indem er hilft, den Schulalltag zu strukturieren und zu organisieren, die Aufgaben in der Schule gemeinsam zu bearbeiten und den Schüler in seiner Selbstständigkeit und seinem Selbstvertrauen zu fördern. Außerdem kann er versuchen, das Kind zu ermutigen, soziale Kontakte zu den Mitschülern zu knüpfen. In all diesen Bereichen arbeitet der Schulbegleiter eng mit dem Lehrpersonal zusammen.
Wir sehen unsere Arbeit als Schulbegleiter allerdings nicht darin, ständig hinter dem Kind zu „lauern“. Wir tragen dafür Sorge, dass dem Kind mit Behinderung der Besuch einer Schule ermöglicht wird. Es ist nicht immer erforderlich, dass ein Schulbegleiter unterstützt. Oft ist es so, dass auch Mitschüler/Innen dem Kind helfen z. B. die Jacke zuzumachen. An dieser Stelle ist es wichtig, sich auch mal zurückzuziehen und von weitem zu beobachten und erst einzuschreiten, wenn wir gebraucht werden.
Es gibt viele Wege und Möglichkeiten, wie man unter den Kindern Inklusion fördern und die Hilfe anbieten kann, die tatsächlich gebraucht wird.“
Schulbegleiter dürfen keine schulischen Aufgaben übernehmen.
Wann bekommt ein Kind eine Schulbegleitung?
Allgemein kann man sagen, dass ein Kind eine Schulbegleitung dann erhält, wenn die Schule dem besonderen Betreuungsbedarf des Kindes im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht mehr gerecht werden kann. Dieser besondere Betreuungsbedarf begründet dann den Eingliederungshilfebedarf. In der so genannten Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO), in § 12, wird dazu genauer ausgeführt, dass die Maßnahme erforderlich und geeignet sein muss, um der Schülerin bzw. dem Schüler den Schulbesuch zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Dabei wird die Einschätzung, ob die Maßnahme erforderlich bzw. geeignet ist, jeweils im Einzelfall entschieden.
Mittlerweile herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass die gemeinsame Unterrichtung von Kindern mit und ohne Behinderungen den Einsatz von Assistenzpersonal notwendig macht, das die Lehrkräfte bei dieser herausfordernden Aufgabe unterstützt. In Deutschland sind dies bisher v.a. die so genannten Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, die auf der Grundlage der Eingliederungshilfe (Sozialgesetzbuch (SGB) XII) bzw. der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) beantragt werden können. Neben der Bezeichnung Schulbegleitung finden sich auch die Begriffe Integrationshilfe, Schulassistenz oder Individualbegleitung.
Wo werden Schulbegleitungen beantragt?
Bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger und/ oder körperlicher Behinderung (Förderschwerpunkte geistige Entwicklung, körperlich und motorische Entwicklung, Hören, Sehen) wird die Schulbegleitung auf Grundlage von § 54 SGB XII finanziert. Die Leistung der Eingliederungshilfe wird dementsprechend beim örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger beantragt. Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung (Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Autismus-Spektrum-Störung) bezieht sich die Maßnahme auf § 35 SGB VIII. Die Leistung der Kinder- und Jugendhilfe wird dementsprechend bei den örtlichen Sozialhilfeträgern, den Städten oder Landkreisen beantragt.